Haftpflichtschäden

Haftpflichtschäden

Ein Haftpflichtschaden liegt vor, wenn Sie als „Geschädigter“ in einem Schadenfall verwickelt sind.

Der Schadenverursacher ist dann laut BGB § 249 dazu verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Als Geschädigter haben Sie grundsätzlich das Recht, auf Kosten des Schadenverursachers, ein Gutachten zur Beweissicherung und Feststellung aller relevanten Werte wie, Schadenhöhe, Wertminderung, Reparaturdauer, Nutzungsausfall, Wiederbeschaffungswert, Wiederbeschaffungsdauer und Restwert erstellen zu lassen.

Übersteigen die festgestellten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, liegt normalerweise ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Ein Reparaturschaden kann aber bis zur sog. 130% -Grenze behoben werden. Das bedeutet, dass ggf. bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert repariert werden kann.

Zu beachten ist aber, dass das Integritätsinteresse gewahrt bleiben muss. Als Nachweis für das Integritätsinteresse muss das Fahrzeug ab dem Schadenzeitpunkt weiterhin über einen Zeitraum von 6 Monaten genutzt werden.

 

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges und vergleichbares Fahrzeug unter Berücksichtigung individueller, allgemeiner und lokalen Marktverhältnissen, bei einem seriösen Fahrzeughändler, wiederzubeschaffen.

Der Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeuges im beschädigten oder zerstörten Zustand, der auf dem allgemeinen zugänglichen und regionalen Markt erzielt werden kann.

 

Bei der merkantile Wertminderung handelt es sich um den Betrag, der für ein fachgerechtes repariertes Fahrzeug, bei einem Verkauf  von einem potentiellen Käufer weniger gezahlt wird, da auf den Schaden hingwewiesen werden muss. Der Minderwert entfällt in der Regel bei Fahrzeugen ab einem Alter von 5 Jahren und einer Laufleistung von 100.000 km.

 

Die Nutzungsausfallentschädigung wird anstelle der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug nicht nutzbar war, gewährt. Bei der Nutzungsausfallentschädigung stützen wir uns auf die Liste nach Sanden-Danner-Küppersbusch.